In der Ratssitzung am 25.02. wurde nach der Prüfung der eingereichten Unterschriften über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens abgestimmt. Folgende Stellungnahme der SPD-Fraktion gab der Fraktionsvorsitzende HG Schneider dazu ab:
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir haben hier und heute über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zu entscheiden. Wir haben nicht über den Sinn dieses Bürgerbegehrens zu entscheiden. Es geht einzig und allein darum, vom Rat festzustellen, ob dieses Bürgerbegehren im Sinne des §26 der Gemeindeordnung zulässig ist.
Die Zulässigkeitsentscheidung selbst ist eine ausschließliche Rechtmäßigkeitskontrolle ohne Beurteilungs- oder Ermessensspielraum, die frei bleiben muss von politischen Zweckmäßigkeitserwägungen. Daher werde ich auch keine Stellungnahme hinsichtlich des Inhalts oder Zieles dieses Bürgerbegehrens abgeben.
Die SPD-Fraktion ist zu dem Ergebnis gekommen, dass dieses Bürgerbegehren nicht zulässig ist.
Die Gemeindeordnung schreibt vor, dass ein Bürgerbegehren nur zulässig ist, wenn es einen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten für die beabsichtigte Maßnahme enthält.
Dieser vom Gesetz her geforderte Kostendeckungsvorschlag besteht aus zwei Elementen, nämlich aus der Kostenangabe und dem eigentlichen Deckungsvorschlag. Es ist somit zwingend vorgeschrieben, dass dieser Kostendeckungsvorschlag die Angaben der Herstellungs- oder Anschaffungskosten und der Folgekosten wie Erhaltungs- und Betriebskosten enthält. Fehlen die Angaben der zu erwartenden Kosten ist das Bürgerbegehren unzulässig.
Dieses Bürgerbegehren enthält an keiner Stelle mögliche Kosten, nicht einmal überschlägige Kostenschätzungen werden benannt. Aber auch der eigentliche Deckungsvorschlag dieses Bürgerbegehrens ist nicht schlüssig und m. E. auch rechtlich nicht zulässig.
Welche rechtlichen und folgenschweren Konsequenzen ein nicht genügender Finanzierungsplan haben kann wurde mir vergangene Woche während der Gerichtsverhandlung in Sachen „Sporthaus“ deutlich. Ich kann nur jeden davor warnen, sich auf Versprechungen oder pauschale Absichtserklärungen einzulassen. Hier, in Sachen Sporthaus, wurde von den Richtern unmissverständlich klargestellt, dass Zusagen von Sponsorengeldern und Sponsorenleistungen für den Bau des Sporthauses im Rahmen des Finanzierungskonzeptes durch Verträge oder schriftliche Erklärungen hätten belegt werden müssen. Das der Verwaltung vorgelegte Finanzierungskonzept hätte niemals anerkannt werden dürfen.
Dieses Bürgerbegehren beinhaltet lediglich vage Aussagen zur Kostendeckung. Die Ev. Freikirche sowie die Evangeliums-Christen-Baptistengemeinde würden Tische und Bänke aufstellen bzw. ein Volleyballfeld erstellen und warten. Mir ist nicht bekannt, ob die Vorstände dieser Kirchen entsprechende Beschlüsse hinsichtlich dieser Investitionen gefasst haben, für welchen Zeitraum die Verpflichtung für die Wartung oder Erhaltung zugesagt wurde. Außerdem, wer hat diese Zusagen abgegeben? Liegen diese Zusagen in schriftlicher Form vor oder beruht dieser Teil des Kostendeckungsvorschlages auf Zuruf eines Kirchenmitgliedes?
Die türkisch-islamische Gemeinde, so das Bürgerbegehren, stellt einen größeren Spendenbetrag in Aussicht. Sehr geehrte Damen und Herren, wie sollen wir eine derartige Aussage deuten? Was heißt „größerer Spendenbetrag“, 20 Euro, 2.000 Euro oder 20.000 Euro? Wie sollen wir diese Spende einordnen, wenn es heißt „in Aussicht gestellt“? Welche Kosten sollen mit dieser Spende gedeckt werden? An anderer Stelle heißt es in diesem Bürgerbegehren doch, dass keine Kosten entstehen würden.
Dann heißt es, ein Sandkasten wird in Privatinitiative gebaut. Wer ist diese Privatinitiative? Wer hat sich verpflichtet, einen Sandkasten zu bauen? Von wem und für welchen Zeitraum wird dieser Sandkasten unterhalten?
Die Geländepflege, also die Unterhaltung dieser Fläche, übernimmt das Heidehaus. Mir ist nicht bekannt, wer diese Zusage gemacht hat. Mir ist aber bekannt, dass das für solche Zusagen verantwortliche Gremium, nämlich der Vorstand des Heidehauses e. V., sich weder in einer Vorstandssitzung mit dieser Thematik befasst bzw. einen entsprechenden Beschluss gefasst hat.
Weiter heißt es, die Hauptschule und die Realschule übernehmen Patenschaften. Auch hier zunächst die Frage, was beinhalten diese Patenschaften? Mir ist bekannt, dass Frau Naumann bzw. Herr Bussemeier irgendwelche Absichtserklärungen geäußert haben sollen. Wenn dem wirklich so ist, sind das aber Aussagen, die von beiden sicherlich als persönliche Erklärungen zu betrachten sind. Weder die Lehrerschaft, die Eltern, noch die zuständigen Schulkonferenzen wurden mit dieser Angelegenheit befasst.
Zum Schluss heißt es in dem Bürgerbegehren, „Es gibt weitere Zusagen für Spenden.“ Auch hier müssen die Fragen erlaubt sein, wer hat verbindliche Spenden zugesagt, in welcher Höhe wurden Spenden zugesagt und welche Kosten sollen mit diesen Spenden gedeckt werden?
Sehr geehrte Damen und Herren,
es bleibt für die SPD-Fraktion nur festzustellen, dass der gesetzlich vorgeschriebene durchführbare Vorschlag für die Deckung der Kosten der beabsichtigten Maßnahme entsprechend §26 GO in keinster Weise erfüllt ist. Es fehlen die Kostenangaben gänzlich, und der eigentliche Deckungsvorschlag entspricht nicht den Bestimmungen und entsprechenden Urteilen.
Das Bürgerbegehren ist daher unzulässig.